Fragen & Antworten
Sachkundenachweis
Die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln ist ausschließlich an sachkundige Personen, welche im Besitz eines Sachkundenachweises sind, erlaubt.
Bei Bestellung eines Produkts mit dem Vermerk "Sachkundennachweis erforderlich" bestätigen Sie, im Besitz eines Sachkundenachweises für den Erwerb von Pflanzenschutzmitteln zu sein. Sie verpflichten sich mit Ihrer Bestellung dazu, eine Kopie bzw. Scan an die info@grube.at oder per Fax an 07613/44788-20 zu senden. Bevor dieser nicht bei uns eingelangt ist, kann die Ware nicht versendet werden.
Wie kann ich einen Sachkundennachweis erwerben?
Es gibt zwei Möglichkeiten den Sachkundenachweis zu erwerben:
1. Möglichkeit: E-learning Kurs auf AGES Homepage
2. Möglichkeit: Zweitägiger Kurs welcher bei der Landwirtschaftskammer angeboten wird. Sollte eine einschlägige, fachliche Ausbildung vorliegen (Landwirtschaftliche Fachschule usw.), kann abhängig davon, der Ausweis bei der Landwirtschaftskammer auch beantragt werden, ohne den zweitägigen Kurs besuchen zu müssen.
Auszug: Rechtsvorschrift für Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Fassung vom 27.11.2015
Abgabe, Erwerb und Lagerung
§ 1.
(1) Beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln muss ausreichend Personal zur Verfügung stehen, das in Besitz einer Bescheinigung (§ 3) ist, um den Kunden geeignete Hinweise für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Informationen über die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Sicherheitshinweise für das Risikomanagement zu den betreffenden Produkten geben zu können. In jedem Falle muss zumindest eine im Unternehmen beschäftigte Person über eine Bescheinigung gemäß § 3 verfügen, und diese Person muss während der Geschäfts- und Betriebszeiten, zu denen Pflanzenschutzmittel verkauft werden, im Betrieb anwesend sein. Gleiches gilt auch für jeden Filialbetrieb.
(2) Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, dürfen nur an solche beruflichen Verwender verkauft werden, die im Besitz einer Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71 sind.
(3) Ferner dürfen Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, an Personen verkauft werden, denen nachweislich die Verwendung (einschließlich Lagerung) von Pflanzenschutzmitteln von natürlichen oder juristischen Personen übertragen worden ist. In diesem Fall Bundesrecht konsolidiert müssen die Käufer im Besitz einer Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG sein. Ein derartiger Verkauf ist auch zulässig, wenn die Rechnung auf den Auftraggeber ausgestellt wird, soweit die Pflanzenschutzmittel tatsächlich an die natürliche Person übergeben werden, die im Besitz einer Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG ist.
(Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007374)
Preis ab Werk - Sperrgutartikel
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Artikel mit Altersfreigabe ab 18 Jahren
Die davon betroffenen Artikel sind mit einem Hinweisfeld "Artikel ab 18 Jahren!" gekennzeichnet. Der Verkauf erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur an Personen über 18 Jahre und aus dem Inland. Für einen Altersnachweis benötigen wir die Einsendung einer Kopie des Personalausweises per Post, Fax oder E-Mail. Die Lieferung erfolgt an die in der Ausweiskopie genannten Person. Eine von der Rechnungsanschrift abweichende Adresse oder Empfängerperson kann leider nicht berücksichtigt werden, da wir nur an die Person, deren Altersnachweis wir vorliegen haben, liefern können. Wir versenden bei Artikeln mit Altersfreigabe mit dem DHL-Service "Eigenhändig", damit die Sendung vom Versandpartner nicht an Minderjährige an der Versandadresse geliefert wird. Alterskritische Sendungen können so nicht an Minderjährige gelangen. Liegt uns vom Kunden bereits ein Altersnachweis vor ist bei weiteren Bestellungen der genannten Artikel natürlich keine erneute Altersprüfung nötig.